Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.01.2011

Rechtsprechung
   BFH, 12.01.2011 - II R 37/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19713
BFH, 12.01.2011 - II R 37/09 (https://dejure.org/2011,19713)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2011 - II R 37/09 (https://dejure.org/2011,19713)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - II R 37/09 (https://dejure.org/2011,19713)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids - Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • openjur.de

    Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids; Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 68 S 1, FGO § 90 Abs 2, FGO § 109
    Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids - Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids - Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 S 1 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 109 FGO
    Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids - Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids - Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids - Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 109 Abs. 1
    Korrektur eines Fehlers in einem Urteil durch ein Ergänzungsurteil

  • datenbank.nwb.de

    Übersehen eines während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheids beim Erlass eines Revisionsurteils; Berichtigung durch Ergänzungsurteil; Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 629
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.09.1989 - II B 77/89

    Anforderungen an Beschwerdeschrift

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 37/09
    Der Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wirkt für die Entscheidung nach § 109 FGO fort (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 1/84, BFH/NV 1990, 513).
  • BFH, 20.09.1989 - X R 1/84

    Zulässigkeit eines Antrags auf Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 37/09
    Der Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wirkt für die Entscheidung nach § 109 FGO fort (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 1/84, BFH/NV 1990, 513).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21612
BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10 (https://dejure.org/2011,21612)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2011 - VI E 11/10 (https://dejure.org/2011,21612)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - VI E 11/10 (https://dejure.org/2011,21612)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • openjur.de

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 2
    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • Bundesfinanzhof

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 2 GKG
    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • rewis.io

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1
    Ansatz des Streitwers regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung; Bemessung des Streitwerts in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache

  • datenbank.nwb.de

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 629
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.07.2009 - VIII E 4/09

    Streitwert beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10
    Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.08.1989 - X E 4/89

    Streitwertberechung bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10
    Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.05.2014 - X E 1/14

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen -

    a) Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen (BFH-Beschlüsse in BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 10. März 1988 VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, und vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15

    Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an

    Festzusetzen war nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629, und vom 20. Mai 2014 X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387) der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR.
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